ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – FOKUSMEDIEN

Stand: Januar 2026

TEIL A: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltung: Für alle Leistungsbereiche.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen fokusmedien – Sören Weingarten, Edouard-Desor-Str. 2, 61381 Friedrichsdorf (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Agentur“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Auftraggeber versichert mit Vertragsschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

Abwehrklausel: Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

Der Vertragsschluss erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder durch faktische Aufnahme der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 2 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug

Alle vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Reise-, Versand- und Versicherungskosten.

Sofern im Angebot nicht anders definiert, gilt folgender Zahlungsplan für Auftragswerte über 1.500,00 € netto:

30 % als Anzahlung bei Auftragserteilung.

30 % bei Produktionsbeginn (bzw. 1. Drehtag).

40 % nach Abnahme bzw. Lieferung.

Für Auftragswerte unter 1.500,00 € netto ist der Gesamtbetrag zu 100 % als Vorkasse fällig.

Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Im Verzugsfall berechnet der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Zusätzlich wird eine Verzugspauschale von 40,00 € erhoben (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Aufrechnung/Zurückbehaltung: Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, soweit der Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere die zeitgerechte Bereitstellung von Informationen, Datenmaterial, Produkten (für Shoots) sowie erforderlichen Genehmigungen (z.B. Drehgenehmigungen auf dem Betriebsgelände).

Daten sind in einem gängigen, digital verwertbaren Format zu liefern. Muss der Auftragnehmer Daten konvertieren oder aufbereiten, wird dieser Mehraufwand nach den aktuellen Stundensätzen gesondert berechnet.

Verzögert sich die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers (z.B. verspätete Freigabe von Skripten, fehlende Produkte am Set), so hat der Auftraggeber den hieraus entstehenden Mehraufwand (z.B. Wartezeiten von Crew und Equipment, verlängerte Mietzeiten) zu tragen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.

§ 4 Haftung und Gewährleistung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB, Alt. 1) wird ausgeschlossen.

Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn der Auftraggeber durch regelmäßige Datensicherungen sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind. Die Haftung ist auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt.

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 5 Geheimhaltung und Kundenschutz

Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist zur Vertragsdurchführung zwingend erforderlich.

Kundenschutzklausel: Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder Subunternehmer (z.B. freie Kameraleute, Cutter) des Auftragnehmers, mit denen er im Rahmen des Projekts Kontakt hatte, direkt oder indirekt zu beauftragen, abzuwerben oder anzustellen.

Vertragsstrafe: Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Netto-Auftragswertes des Projekts, mindestens jedoch 5.000,00 €. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet.

TEIL B: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR PRODUKTION & KREATION

Gilt für: Videoproduktion, Fotografie, Webdesign, Social Media. Werk- und Dienstvertrag.

§ 6 Urheberrecht, Nutzungsrechte und Rohdaten

An allen erstellten Werken (Filme, Fotos, Grafiken, Webseiten, Texte) entstehen Urheberrechte zugunsten des Auftragnehmers oder der beteiligten Urheber (z.B. Regisseure).

Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den finalen Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck. Jede darüber hinausgehende Nutzung (z.B. TV-Ausstrahlung statt nur Web, Weiterlizenzierung, Bearbeitung) bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

Rohdaten-Klausel: Die Herausgabe von offenen Dateien, Projektdaten (z.B. Premiere/After Effects Projekte), Rohmaterial (RAW-Footage) oder unentwickelten Negativen ist nicht geschuldet. Diese verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe dieser Daten („Buy-out“), ist hierfür eine gesonderte Vergütung zu entrichten, die – sofern nicht anders vereinbart – 50 % bis 100 % des Auftragswertes betragen kann.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass er an allen von ihm gelieferten Materialien (Musik, Bilder, Texte) die notwendigen Rechte besitzt und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Abnahme (bei Werkleistungen)

Bei Werkleistungen (z.B. Film, Website) ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist.

Abnahmefiktion: Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist (max. 8 Werktage) unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

Hinweis: Geschmacksfragen (z.B. Farbgebung, Stil) stellen keinen Mangel dar, sofern die Umsetzung den vorher abgestimmten Konzepten entspricht. Änderungswünsche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten als Zusatzleistung („Change Request“) und sind gesondert vergütungspflichtig.

§ 8 Künstliche Intelligenz (KI)

Transparenz: Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erstellung der Leistungen KI-gestützte Werkzeuge (z.B. für Retusche, Voice-Over, Skripterstellung) einzusetzen, soweit dies dem Stand der Technik entspricht und das vertraglich geschuldete Ergebnis nicht beeinträchtigt.

No-Training-Garantie: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Daten des Auftraggebers (z.B. unveröffentlichte Produktbilder, interne Strategiepapiere) nicht in öffentliche KI-Modelle einzuspeisen oder zu Trainingszwecken zu verwenden, sofern der Anbieter des KI-Modells die Datennutzung zu Trainingszwecken nicht explizit ausschließt (z.B. Enterprise-Modi).

Haftungsausschluss: Soweit Leistungen rein durch KI generiert wurden (z.B. KI-Bilder), weist der Auftragnehmer darauf hin, dass nach aktueller Rechtslage möglicherweise kein Urheberrechtsschutz besteht. Der Auftragnehmer schuldet in diesem Fall nicht die Verschaffung exklusiver Rechte.

TEIL C: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR VERMIETUNG (Rental)

Gilt für: Überlassung von Equipment, Kameras, Cinebots.

§ 9 Mietgegenstand, Übergabe und Prüfung

Der Mieter (Auftraggeber) ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit und mangelfreien Zustand zu überprüfen.

Erkennbare Mängel sind sofort im Übergabeprotokoll zu rügen. Unterlässt der Mieter die Rüge, gilt der Mietgegenstand als in einwandfreiem Zustand übernommen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Unzulässig ohne Zustimmung: Eine Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte (Untervermietung) oder das Verbringen ins Ausland ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.

§ 10 Pflichten des Mieters, Haftung und Versicherung

Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und vor schädlichen Einflüssen (Witterung, Diebstahl, unsachgemäße Bedienung) zu schützen. Spezielle Systeme (z.B. Cinebot) dürfen nur von zertifiziertem Fachpersonal bedient werden.

Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung der Mietsache geht mit der Übergabe an den Mieter (oder den Transporteur) auf diesen über. Dies gilt auch bei Transport durch den Auftragnehmer, sofern dieser nur aus Kulanz erfolgt.

Versicherungspflicht: Der Mieter verpflichtet sich, für die Dauer der Miete eine ausreichende Elektronik- und Haftpflichtversicherung abzuschließen, die den Neuwert der gemieteten Gegenstände abdeckt. Auf Verlangen ist dem Auftragnehmer ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

Besteht kein Versicherungsschutz, haftet der Mieter im Schadensfall persönlich und unbeschränkt bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (Neuwert) zzgl. Nebenkosten.

§ 11 Rückgabe, Reinigung und Entschädigung

Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt im sauberen, ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.

Reinigung und Reset: Gibt der Mieter Geräte stark verschmutzt zurück oder sind Einstellungen/Daten nicht zurückgesetzt (z.B. volle Speicherkarten, verstellte Menüs), ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Reinigungs- und Handlingpauschale nach Aufwand, mindestens jedoch 50,00 € netto, zu berechnen.

Verspätete Rückgabe & Beschädigung: Gibt der Mieter den Gegenstand verspätet zurück oder ist dieser bei Rückgabe beschädigt/reparaturbedürftig, so schuldet der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung bzw. der Reparaturzeit eine Nutzungsentschädigung. Diese bemisst sich nach dem vereinbarten Mietpreis pro Tag für jeden Tag des Ausfalls (Stillliegegeld). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens (z.B. entgangener Gewinn durch geplatzte Folgemieten) bleibt vorbehalten.

§ 12 Stornierung (Produktion und Miete)

Tritt der Auftraggeber von einem verbindlich gebuchten Auftrag (Produktion oder Miete) zurück, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung zu.

Pauschalierte Stornogebühren (in % der Netto-Auftragssumme):

Stornierung bis 6 Wochen vor Termin: 50 %.

Stornierung bis 2 Wochen vor Termin: 75 %.

Stornierung weniger als 2 Wochen vor Termin: 100 %.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

TEIL D: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 13 Referenznennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ergebnisse der Zusammenarbeit (z.B. Fotos, Filmausschnitte) sowie den Namen und das Logo des Auftraggebers zeitlich unbeschränkt als Referenz auf der eigenen Website, in Showreels und auf Social-Media-Kanälen zu nutzen, sofern der Auftraggeber nicht aus wichtigem Grund (z.B. strikte Geheimhaltungspflichten eines Endkunden) schriftlich widerspricht.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

Rechtswahl: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Wiesbaden / Friedrichsdorf).